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VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1175 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anordnungen zur Hundehaltung; Leinenzwang innerorts; Maulkorbzwang bei freiem Auslauf außerhalb bebauter Gebiete; Beißvorfälle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; …
Auszug aus VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1175
Eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 BayVBl. 2004, 461; BVerwG vom 3.7.2001 BVerwGE 116, 347). - VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755
Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer …
Auszug aus VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1175
Auch diese können sich möglicherweise nicht so verhalten, wie dies erforderlich wäre, um sicherzustellen, dass sie von der Hündin der Kläger nicht belästigt oder gebissen werden (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755). - VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645
Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr; …
Auszug aus VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1175
Eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 BayVBl. 2004, 461; BVerwG vom 3.7.2001 BVerwGE 116, 347). - VGH Bayern, 29.08.2001 - 24 ZS 01.1967
Auszug aus VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1175
Das Gericht überprüft lediglich, ob die von der Behörde getroffene Prognoseentscheidung auf Grund des damaligen Kenntnisstandes im Wege einer objektiven ex-ante-Einschätzung so hätte ergehen dürfen (BayVGH vom 29.8.2001 Az. 24 ZS 01.1967). - VGH Bayern, 31.01.2005 - 24 CS 04.3550
Auszug aus VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1175
Die Anordnung eines Leinenzwanges ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit regelmäßig geeignet, von größeren Hunden ausgehende Gefahren abzuwehren und nicht unangemessen, da sie im Grunde lediglich ein Verhalten regelt, das ein verantwortungsbewusster Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würde (BayVGH vom 31.1.2005 Az. 24 CS 04.3550).